Strafkammer, welche in ihrem Beschluss vom 25.02.2011 festhielt, dass eine Haftverlängerung im Rahmen eines Verfahrens um Haftentlassung nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet werden darf [UB110015-O]). Kommt hinzu, dass – anders als im Haftanordnungsentscheid, in welchem zum ersten Mal (oder zu einem erneuten Mal) über die Haft entschieden wird und demzufolge bisher noch keine Dauer der Haft festgelegt worden ist – im Zeitpunkt des Verfahrens um Haftentlassung bereits eine maximale Haftdauer besteht, sei dies, weil der Haftrichter eine solche im Haftanordnungs- oder