Aus den Materialien geht demgegenüber hervor, dass mit dem Verweis in Art. 228 Abs. 4 StPO dem Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Haftdauer in Abänderung seines Haftanordnungs- oder Verlängerungsentscheids zu beschränken (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1233 Mitte; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 228 N 7; so auch das Obergericht des Kantons Zürichs, III.