227 Abs. 1 StPO erfassen wollte, zumal gerade die Haftdauer ein wesentliches Element des Grundrechtseingriffs darstellt. Daran ändert nichts, dass in vorgenannter Gesetzesbestimmung auf die Verfahrensbestimmungen im Haftanordnungsverfahren verwiesen wird und für jenes Verfahren – sofern nichts ausdrücklich angeordnet – die Höchstdauer in Art. 227 Abs. 1 StPO normiert ist. Dass der Gesetzgeber einen generellen Verweis auf die Bestimmungen im Haftanordnungsverfahren beabsichtigt hatte, kann auch nicht den Materialien entnommen werden. Aus den Materialien geht demgegenüber hervor, dass mit dem Verweis in Art.