Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal schon der Wortlaut und das Legalitätsprinzip dagegen sprechen. Vor dem Hintergrund, dass Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Anforderung an diese strenger sind, je stärker die Intensität des Grundrechtseingriffs ist, kann in vorliegender Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 228 Abs. 4 StPO auch den – eben nicht ausdrücklich erwähnten – Art. 227 Abs. 1 StPO erfassen wollte, zumal gerade die Haftdauer ein wesentliches Element des Grundrechtseingriffs darstellt.