Dies begründet sie mit dem Umstand, dass eine ausdrückliche Befristung der Untersuchungshaft lediglich im Dispositiv eines Haftverlängerungsentscheids vorgesehen sei, nicht aber beim Entscheid um Haftanordnung oder -entlassung, weshalb von einem Regel- Ausnahmeverhältnis auszugehen sei und eine ausdrückliche Befristung der Haft als Ausnahme zu gelten habe. Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal schon der Wortlaut und das Legalitätsprinzip dagegen sprechen.