Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass Art. 227 Abs. 1 StPO ohne ausdrückliche Nennung auch im Haftverlängerungsverfahren [recte: im Verfahren um Haftentlassung] Geltung besitze. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass eine ausdrückliche Befristung der Untersuchungshaft lediglich im Dispositiv eines Haftverlängerungsentscheids vorgesehen sei, nicht aber beim Entscheid um Haftanordnung oder -entlassung, weshalb von einem Regel- Ausnahmeverhältnis auszugehen sei und eine ausdrückliche Befristung der Haft als Ausnahme zu gelten habe.