Letzteres ist hier – anders als die Vorinstanz meint – nicht geschehen: Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass Art. 227 Abs. 1 StPO ohne ausdrückliche Nennung auch im Haftverlängerungsverfahren [recte: im Verfahren um Haftentlassung] Geltung besitze.