Ein Freiheitsentzug muss somit stets dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entsprechen. Eine Verletzung des anwendbaren Rechts bedeutet daher ohne weiteres auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV (Urteil Bundesgericht 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Wo innerstaatliche Fristen für die Verlängerung der Haft vorgesehen werden, sind diese einzuhalten. Letzteres ist hier – anders als die Vorinstanz meint – nicht geschehen: