[…] 3. Ad Umdeutung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf „erneute Anordnung der Untersuchungshaft“ in Antrag auf „Haftverlängerung“ [...] a. Strittig ist im oberinstanzlichen Verfahren somit, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2011 tatsächlich als Haftverlängerungsantrag entgegengenommen werden durfte oder nicht und welche rechtlichen Konsequenzen daraus resultieren. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Ein Freiheitsentzug muss somit stets dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entsprechen.