Mit Eingabe vom 11. April 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die erneute Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Begründet wurde der Antrag auf erneute Anordnung damit, dass die Haftdauer am 31. März 2011 abgelaufen und die Frist zur rechtzeitigen Einreichung eines Verlängerungsgesuchs gemäss Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO verpasst worden sei. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht nahm den Antrag der Staatsanwaltschaft als Gesuch um Haftverlängerung an die Hand und hiess diese mit Entscheid vom 14. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 gut. Auszug aus den Erwägungen: