Art. 227 Abs. 1 StPO findet im Verfahren um Haftentlassung keine Anwendung; weist das zuständige Gericht ein Haftentlassungsgesuch ab, beginnt nicht „automatisch“ eine neue Frist im Sinn der gesetzlichen Haftfrist von 3 Monaten. Eine Umdeutung des Gesuchs um Anordnung einer erneuten Untersuchungshaft in ein Gesuch um Haftverlängerung war demzufolge nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Freiheit nach dem 31.03.2011 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen (Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV); dies führte indessen nicht zu einer Haftentlassung. Redaktionelle Vorbemerkungen: