{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-05-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-105_2011-05-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_105_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778821cce3d0c659a6cca5ce496ff8217af23d421e38a0f671b97f1d32d6301a71f224828878078cbc03983e0b439248346?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778821cce3d0c659a6cca5ce496ff8217af23d421e38a0f671b97f1d32d6301a71f224828878078cbc03983e0b439248346&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_105", "Checksum": "43950dfe843719543e8387cb783c1b15"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.05.2011 BK 2011 105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 18.05.2011 BK 2011 105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gesuch um Haftverlängerung (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:53:16", "Checksum": "2f60b4aae6486ce37dba48f0d84c1e4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 18.05.2011 BK 2011 105\nRegeste:\nGesuch um Haftverlängerung (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 11 105\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 18. Mai 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nwegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Haftverlängerung\n\nRegeste:\n\nArt. 227 Abs. 1 StPO findet im Verfahren um Haftentlassung keine Anwendung; weist das\nzuständige Gericht ein Haftentlassungsgesuch ab, beginnt nicht „automatisch“ eine neue\nFrist im Sinn der gesetzlichen Haftfrist von 3 Monaten. Eine Umdeutung des Gesuchs um\nAnordnung einer erneuten Untersuchungshaft in ein Gesuch um Haftverlängerung war demzufolge nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Freiheit nach dem 31.03.2011\nnicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen (Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK\nund Art. 31 Abs. 1 BV); dies führte indessen nicht zu einer Haftentlassung.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nGegen A. wird wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Sie\nbefindet sich seit September 2010 in Untersuchungshaft. Ein von ihr gestelltes Haftentlassungsgesuch wurde mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Januar\n2011 abgewiesen. Zur Haftdauer äusserte sich das zuständige Gericht nicht und nahm auch\nkeine Befristung vor. Mit Eingabe vom 11. April 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die\nerneute Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Begründet\nwurde der Antrag auf erneute Anordnung damit, dass die Haftdauer am 31. März 2011 abgelaufen und die Frist zur rechtzeitigen Einreichung eines Verlängerungsgesuchs gemäss\nArt. 227 Abs. 1 und 2 StPO verpasst worden sei. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht\nnahm den Antrag der Staatsanwaltschaft als Gesuch um Haftverlängerung an die Hand und\nhiess diese mit Entscheid vom 14. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 gut.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n3. Ad Umdeutung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf „erneute Anordnung der Untersuchungshaft“ in Antrag auf „Haftverlängerung“\n[...]\na. Strittig ist im oberinstanzlichen Verfahren somit, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft\nvom 11. April 2011 tatsächlich als Haftverlängerungsantrag entgegengenommen werden\ndurfte oder nicht und welche rechtlichen Konsequenzen daraus resultieren.\nGemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit nur auf die gesetzlich\nvorgeschriebene Weise entzogen werden. Ein Freiheitsentzug muss somit stets dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entsprechen. Eine Verletzung des anwendbaren\nRechts bedeutet daher ohne weiteres auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und\nArt. 31 Abs. 1 BV (Urteil Bundesgericht 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Wo innerstaatliche Fristen für die Verlängerung\nder Haft vorgesehen werden, sind diese einzuhalten. Letzteres ist hier – anders als die\nVorinstanz meint – nicht geschehen: Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum\nSchluss, dass Art. 227 Abs. 1 StPO ohne ausdrückliche Nennung auch im Haftverlängerungsverfahren [recte: im Verfahren um Haftentlassung] Geltung besitze. Dies begründet\nsie mit dem Umstand, dass eine ausdrückliche Befristung der Untersuchungshaft lediglich im Dispositiv eines Haftverlängerungsentscheids vorgesehen sei, nicht aber beim\nEntscheid um Haftanordnung oder -entlassung, weshalb von einem Regel-\nAusnahmeverhältnis auszugehen sei und eine ausdrückliche Befristung der Haft als Ausnahme zu gelten habe. Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal schon der\nWortlaut und das Legalitätsprinzip dagegen sprechen. Vor dem Hintergrund, dass Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Anforderung an\ndiese strenger sind, je stärker die Intensität des Grundrechtseingriffs ist, kann in vorliegender Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 228 Abs. 4 StPO auch\nden – eben nicht ausdrücklich erwähnten – Art. 227 Abs. 1 StPO erfassen wollte, zumal\ngerade die Haftdauer ein wesentliches Element des Grundrechtseingriffs darstellt. Daran\nändert nichts, dass in vorgenannter Gesetzesbestimmung auf die Verfahrensbestimmungen im Haftanordnungsverfahren verwiesen wird und für jenes Verfahren – sofern nichts\nausdrücklich angeordnet – die Höchstdauer in Art. 227 Abs. 1 StPO normiert ist. Dass\nder Gesetzgeber einen generellen Verweis auf die Bestimmungen im Haftanordnungsverfahren beabsichtigt hatte, kann auch nicht den Materialien entnommen werden. Aus\nden Materialien geht demgegenüber hervor, dass mit dem Verweis in Art. 228 Abs. 4\nStPO dem Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die\nHaftdauer in Abänderung seines Haftanordnungs- oder Verlängerungsentscheids zu beschränken (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff.,\nS. 1233 Mitte; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 228 N 7; so auch das Obergericht des Kantons Zürichs, III.\n\n"}