BK 11 105 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigte/Beschwerdeführerin wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz / Haftverlängerung Regeste: Art. 227 Abs. 1 StPO findet im Verfahren um Haftentlassung keine Anwendung; weist das zuständige Gericht ein Haftentlassungsgesuch ab, beginnt nicht „automatisch“ eine neue Frist im Sinn der gesetzlichen Haftfrist von 3 Monaten. Eine Umdeutung des Gesuchs um Anordnung einer erneuten Untersuchungshaft in ein Gesuch um Haftverlängerung war dem- zufolge nicht zulässig. Der Beschwerdeführerin wurde die Freiheit nach dem 31.03.2011 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen (Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV); dies führte indessen nicht zu einer Haftentlassung. Redaktionelle Vorbemerkungen: Gegen A. wird wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Sie befindet sich seit September 2010 in Untersuchungshaft. Ein von ihr gestelltes Haftentlas- sungsgesuch wurde mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Januar 2011 abgewiesen. Zur Haftdauer äusserte sich das zuständige Gericht nicht und nahm auch keine Befristung vor. Mit Eingabe vom 11. April 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die erneute Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Begründet wurde der Antrag auf erneute Anordnung damit, dass die Haftdauer am 31. März 2011 abge- laufen und die Frist zur rechtzeitigen Einreichung eines Verlängerungsgesuchs gemäss Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO verpasst worden sei. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht nahm den Antrag der Staatsanwaltschaft als Gesuch um Haftverlängerung an die Hand und hiess diese mit Entscheid vom 14. April 2011 bis zum 31. Mai 2011 gut. Auszug aus den Erwägungen: […] 3. Ad Umdeutung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf „erneute Anordnung der Unter- suchungshaft“ in Antrag auf „Haftverlängerung“ [...] a. Strittig ist im oberinstanzlichen Verfahren somit, ob der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 11. April 2011 tatsächlich als Haftverlängerungsantrag entgegengenommen werden durfte oder nicht und welche rechtlichen Konsequenzen daraus resultieren. Gemäss Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Ein Freiheitsentzug muss somit stets dem ge- setzlich vorgeschriebenen Verfahren entsprechen. Eine Verletzung des anwendbaren Rechts bedeutet daher ohne weiteres auch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV (Urteil Bundesgericht 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 2.2 mit zahlrei- chen Hinweisen, auch zum Folgenden). Wo innerstaatliche Fristen für die Verlängerung der Haft vorgesehen werden, sind diese einzuhalten. Letzteres ist hier – anders als die Vorinstanz meint – nicht geschehen: Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid zum Schluss, dass Art. 227 Abs. 1 StPO ohne ausdrückliche Nennung auch im Haftverlänge- rungsverfahren [recte: im Verfahren um Haftentlassung] Geltung besitze. Dies begründet sie mit dem Umstand, dass eine ausdrückliche Befristung der Untersuchungshaft ledig- lich im Dispositiv eines Haftverlängerungsentscheids vorgesehen sei, nicht aber beim Entscheid um Haftanordnung oder -entlassung, weshalb von einem Regel- Ausnahmeverhältnis auszugehen sei und eine ausdrückliche Befristung der Haft als Aus- nahme zu gelten habe. Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen, zumal schon der Wortlaut und das Legalitätsprinzip dagegen sprechen. Vor dem Hintergrund, dass Grund- rechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Anforderung an diese strenger sind, je stärker die Intensität des Grundrechtseingriffs ist, kann in vorlie- gender Konstellation nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 228 Abs. 4 StPO auch den – eben nicht ausdrücklich erwähnten – Art. 227 Abs. 1 StPO erfassen wollte, zumal gerade die Haftdauer ein wesentliches Element des Grundrechtseingriffs darstellt. Daran ändert nichts, dass in vorgenannter Gesetzesbestimmung auf die Verfahrensbestimmun- gen im Haftanordnungsverfahren verwiesen wird und für jenes Verfahren – sofern nichts ausdrücklich angeordnet – die Höchstdauer in Art. 227 Abs. 1 StPO normiert ist. Dass der Gesetzgeber einen generellen Verweis auf die Bestimmungen im Haftanordnungs- verfahren beabsichtigt hatte, kann auch nicht den Materialien entnommen werden. Aus den Materialien geht demgegenüber hervor, dass mit dem Verweis in Art. 228 Abs. 4 StPO dem Zwangsmassnahmengericht die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Haftdauer in Abänderung seines Haftanordnungs- oder Verlängerungsentscheids zu be- schränken (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., S. 1233 Mitte; SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, Zürich 2009, Art. 228 N 7; so auch das Obergericht des Kantons Zürichs, III. 2 Strafkammer, welche in ihrem Beschluss vom 25.02.2011 festhielt, dass eine Haftverlän- gerung im Rahmen eines Verfahrens um Haftentlassung nur auf Antrag der Staatsan- waltschaft angeordnet werden darf [UB110015-O]). Kommt hinzu, dass – anders als im Haftanordnungsentscheid, in welchem zum ersten Mal (oder zu einem erneuten Mal) über die Haft entschieden wird und demzufolge bisher noch keine Dauer der Haft festge- legt worden ist – im Zeitpunkt des Verfahrens um Haftentlassung bereits eine maximale Haftdauer besteht, sei dies, weil der Haftrichter eine solche im Haftanordnungs- oder Verlängerungsverfahren ausdrücklich bestimmt hat oder sei es, weil im Anschluss an den Haftanordnungsentscheid die Haftdauer gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist. Ausserdem ist die Befürchtung der Vorinstanz unbegründet, wonach ohne automatische Verlängerung keine Gewähr mehr dafür bestehe, dass die Überprüfung der Haft in ver- nünftigen Grenzen gehalten werden könne. Sollte ein Haftentlassungsgesuch tatsächlich kurz vor Ende der angeordneten Untersuchungshaft gestellt werden, steht es der Staats- anwaltschaft offen, ihre Stellungnahme mit einem Haftverlängerungsantrag zu verbinden (HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 227 N 2). Die zuständige Staatsanwältin hat demzufolge zu Recht infolge Fristversäumnis einen erneuten Haftantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführerin die Freiheit nach dem 31. März 2011 nicht auf die gesetzlich vorge- schriebene Weise entzogen worden ist. Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV sind insoweit verletzt worden. Diese Verletzung ist hier (im Dispositiv) festzustellen und kos- tenmässig zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 5). Dies, weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt und (zu Recht) geltend macht, für den Zeitraum vom 1. bis 13. April 2011 könne die Untersuchungshaft nicht als rechtmässig angeordnet angesehen werden. Mit einem solchen Feststellungs- entscheid wird der Beschwerdeführerin eine hinreiche Wiedergutmachung verschafft (BGE 136 I 274 E. 2.3). Eine Haftentlassung hat diese Verletzung indessen nicht zur Folge, besteht ein Anspruch auf Haftentlassung doch nur dann, wenn kein Haftgrund besteht, die Haftdauer übermäs- sig ist oder sich eine Haftentlassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Urteile des Bundesgerichts 1B_153/2011 vom 05.05.2011 [betreffend Haftanordnungsverfahren; zur Publikation bestimmt], E. 3.1, 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend aber weder im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch im Verfahren vor der Beschwerdekammer gespro- chen werden. Dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht anstelle eines erneuten Haftanordnungsentscheids einen Haftverlängerungsentscheid gefällt hat, schadet eben- falls nicht. Die Vorinstanz hat ihren Haftverlängerungsentscheid in einem Verfahren ge- fällt, welches den gesetzlichen Vorgaben eines Haftprüfungsverfahrens genügt. Es steht folglich nichts entgegen, den vorinstanzlichen Entscheid als Haftanordnung zu qualifizie- ren (Urteil Bundesgericht 1P.230/2000 vom 08.05.2000, E. 2c [= Pra 2000 Nr. 145]; an- gefochtener Entscheid E. 1.8). Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Haftanordnung auch rechtsgenüglich begründet. […] 3