Das Begehren der Redaktorin um Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses im Strafverfahren gegen einen Lokalpolitiker zielt auch auf die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung ab. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien begründen ein schutzwürdiges Informationsinteresse, welches allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten vorgeht. Da der Aufhebungsbeschluss erst 2010 erging, wurde die Angelegenheit auch nicht wieder zum Geheimnis, selbst wenn die Vorwürfe über ein Jahrzehnt zurücklagen. Redaktionelle Vorbemerkungen: