{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-02-21", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2010-580_2011-02-21.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2010_580_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77841af2933cbf730284dba3a0e597283ce2243323a97b91ccac7e899207ac871f0279da3a2f9c7746ae031df56aba33c55?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77841af2933cbf730284dba3a0e597283ce2243323a97b91ccac7e899207ac871f0279da3a2f9c7746ae031df56aba33c55&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2010_580", "Checksum": "5d698cec7fd12af4220f8d568862d660"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2010 580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.02.2011 BK 2010 580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 21.02.2011 BK 2010 580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren (Leitentscheid) | Veruntreuung"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:55:02", "Checksum": "044dd06847a734faee119fc6558838b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.02.2011 BK 2010 580\nRegeste:\nAkteneinsicht in abgeschlossene Verfahren (Leitentscheid) | Veruntreuung\n\n BK 10 580\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter\nTrenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt\n\nvom 21. Februar 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nwegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung\n\nRekurs gegen die Verfügung betreffend Herausgabe des Aufhebungsbeschlusses der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland\n\nRegeste\n\nHerausgabe eines Aufhebungsbeschlusses an eine Redaktorin (Öffentlichkeitsprinzip).\n\nDas Begehren der Redaktorin um Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses im Strafverfahren gegen einen Lokalpolitiker zielt auch auf die Überwachung der Justiz und die Klärung\nder Hintergründe und Umstände der Aufhebung ab. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien begründen ein schutzwürdiges Informationsinteresse, welches allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten vorgeht. Da der Aufhebungsbeschluss erst 2010\nerging, wurde die Angelegenheit auch nicht wieder zum Geheimnis, selbst wenn die Vorwürfe über ein Jahrzehnt zurücklagen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\n\nDas Gesuch einer Redaktorin um Einsicht in einen Beschluss betreffend Aufhebung der\nStrafverfolgung gegen A. wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter abgewiesen. Ein\ndagegen erhobener Rekurs wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen gutgeheissen.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n6. Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Vorwürfe gegen A. und nicht zuletzt auch die\nEröffnung der Strafverfolgung mehrfach Thema in den Medien. Der Untersuchungsrichter\nselber erliess eine Pressemitteilung, in welcher er über die Eröffnung der Voruntersuchung\ninformierte. Zwar liegen diese Vorwürfe nun mehr als ein Jahrzehnt zurück und waren ebenso lange kein Thema mehr in der Presse. Das ändert aber nichts daran, dass das Verfahren\ndurch die im April 2010 erfolgte Aufhebung wieder aktuell geworden ist. Wie sich auch aus\nder Stellungnahme von A. ergibt, ist er noch Ehrenpräsident des Altstadtleists sowie Präsident der Altstadt-Chilbi und verfügt damit immer noch über eine gewisse lokalpolitische bzw.\ngesellschaftliche Bedeutung. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind das Prinzip der\nJustizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was\neine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und bedeuten damit eine Absage an jede Form der Kabinettsjustiz. Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die\nJustiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich.\nKritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter\nVerfahrensleitung bliebe ausgeschlossen (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober\n2010 1C_322/2010 E. 2.2). Wie sich aus der Begründung der Gesuchstellerin, wonach nur\ndie Herausgabe der Einstellungsverfügung vom 1. April 2010 aufzeigen könne, was zum\nVerfahrensende gegen einen prominenten [...] Geschäftsmann mit zahlreichen öffentlichkeitsähnlichen Ämtern und Aufgaben geführt habe, ergibt, geht es auch um die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6.\nOktober 2010 a.a.O., E. 2.4) begründen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der lokalen\nBekanntheit von A. im Zeitpunkt der Eröffnung, aber auch noch zum jetzigen Zeitpunkt, ein\nschutzwürdiges Informationsinteresse, selbst wenn die damaligen Vorwürfe keine Auswirkungen auf die heutige Bedeutung der Quartierleiste im Allgemeinen und den Altstadtleist im\nSpeziellen haben.\n\nDer Wunsch von A., nicht mehr in der Tagespresse zu erscheinen, bzw. sein Geheimhaltungsinteresse vermag dieses gewichtige Informationsinteresse nicht zu überwiegen. Als\nzumindest regional bekannte Persönlichkeit muss er sich Eingriffe in seine Privatsphäre auch\neher gefallen lassen, insbesondere weil diese auch in einem Zusammenhang mit der Ausübung seines öffentlichen Amtes gestanden haben. Da die Aufhebung, wie bereits erwähnt,\nerst im April 2010 erfolgt ist, kann auch nicht argumentiert werden, die Angelegenheit sei\nwieder zum Geheimnis geworden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bleibt\nzu prüfen, ob allenfalls den entgegenstehenden privaten Interessen durch Kürzung oder Anonymisierung Rechnung getragen werden kann. Sowohl in den alten Zeitungssausschnitten\nals auch im aktuellsten Bericht im [...] Tagblatt vom 24. September 2010 wurde A. bereits\nnamentlich erwähnt, so dass sich eine Anonymisierung erübrigt.\n\nÖffentliche oder Geheimhaltungsinteressen der Behörden, welche der Herausgabe entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.\n\n[...]\n"}