BK 10 580 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt vom 21. Februar 2011 in der Strafsache gegen A. wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung Rekurs gegen die Verfügung betreffend Herausgabe des Aufhebungsbeschlusses der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland Regeste Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses an eine Redaktorin (Öffentlichkeitsprinzip). Das Begehren der Redaktorin um Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses im Strafver- fahren gegen einen Lokalpolitiker zielt auch auf die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung ab. Dies sowie allgemein die Kontrollfunkti- on der Medien begründen ein schutzwürdiges Informationsinteresse, welches allfälligen Ge- heimhaltungsinteressen des Beschuldigten vorgeht. Da der Aufhebungsbeschluss erst 2010 erging, wurde die Angelegenheit auch nicht wieder zum Geheimnis, selbst wenn die Vorwür- fe über ein Jahrzehnt zurücklagen. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Gesuch einer Redaktorin um Einsicht in einen Beschluss betreffend Aufhebung der Strafverfolgung gegen A. wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen gutgeheis- sen. Auszug aus den Erwägungen: [...] 6. Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Vorwürfe gegen A. und nicht zuletzt auch die Eröffnung der Strafverfolgung mehrfach Thema in den Medien. Der Untersuchungsrichter selber erliess eine Pressemitteilung, in welcher er über die Eröffnung der Voruntersuchung informierte. Zwar liegen diese Vorwürfe nun mehr als ein Jahrzehnt zurück und waren eben- so lange kein Thema mehr in der Presse. Das ändert aber nichts daran, dass das Verfahren durch die im April 2010 erfolgte Aufhebung wieder aktuell geworden ist. Wie sich auch aus der Stellungnahme von A. ergibt, ist er noch Ehrenpräsident des Altstadtleists sowie Präsi- dent der Altstadt-Chilbi und verfügt damit immer noch über eine gewisse lokalpolitische bzw. gesellschaftliche Bedeutung. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte von zentraler rechtsstaat- licher und demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und bedeuten damit eine Absa- ge an jede Form der Kabinettsjustiz. Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 1C_322/2010 E. 2.2). Wie sich aus der Begründung der Gesuchstellerin, wonach nur die Herausgabe der Einstellungsverfügung vom 1. April 2010 aufzeigen könne, was zum Verfahrensende gegen einen prominenten [...] Geschäftsmann mit zahlreichen öffentlich- keitsähnlichen Ämtern und Aufgaben geführt habe, ergibt, geht es auch um die Überwa- chung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung. Dies so- wie allgemein die Kontrollfunktion der Medien (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 a.a.O., E. 2.4) begründen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der lokalen Bekanntheit von A. im Zeitpunkt der Eröffnung, aber auch noch zum jetzigen Zeitpunkt, ein schutzwürdiges Informationsinteresse, selbst wenn die damaligen Vorwürfe keine Auswir- kungen auf die heutige Bedeutung der Quartierleiste im Allgemeinen und den Altstadtleist im Speziellen haben. Der Wunsch von A., nicht mehr in der Tagespresse zu erscheinen, bzw. sein Geheimhal- tungsinteresse vermag dieses gewichtige Informationsinteresse nicht zu überwiegen. Als zumindest regional bekannte Persönlichkeit muss er sich Eingriffe in seine Privatsphäre auch eher gefallen lassen, insbesondere weil diese auch in einem Zusammenhang mit der Ausü- bung seines öffentlichen Amtes gestanden haben. Da die Aufhebung, wie bereits erwähnt, erst im April 2010 erfolgt ist, kann auch nicht argumentiert werden, die Angelegenheit sei wieder zum Geheimnis geworden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bleibt zu prüfen, ob allenfalls den entgegenstehenden privaten Interessen durch Kürzung oder An- onymisierung Rechnung getragen werden kann. Sowohl in den alten Zeitungssausschnitten als auch im aktuellsten Bericht im [...] Tagblatt vom 24. September 2010 wurde A. bereits namentlich erwähnt, so dass sich eine Anonymisierung erübrigt. Öffentliche oder Geheimhaltungsinteressen der Behörden, welche der Herausgabe entge- genstehen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. [...]