Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Vorhandene Urkunden sowie der angefochtene Entscheid sind beizulegen (Art. 42 BGG). Die Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen bestimmt sich nach Art. 81 BGG. 21