Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Av. du Tribunal Fédéral 29, 1000 Lausanne 14) erhoben werden (Bundesgerichtsgesetz Art. 78 ff., 93 Abs. 1 lit. a, 94, 95, 98 BGG SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.