Obwohl die Rekurrentin beim Rekurs betreffend das SHG nicht durchdringt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen, standen doch Grundsatzfragen zur Diskussion, über welche bisher in der Praxis keine Einigkeit herrschte. Den diesbezüglich obsiegenden Angeschuldigten ist für ihre Anwaltskosten eine Teilentschädigung zuzusprechen, die auf je Fr. 1'000.00 bestimmt wird. Eine Entschädigung zu Gunsten der Privatklägerin ist nicht zu sprechen, da eine solche nicht verlangt wurde.