Es ist jedenfalls nicht einsichtig, weshalb im vorliegenden Fall die Arglist von vorneherein ausser Betracht fallen könnte. Darüber wird sich das urteilende Gericht nach sorgfältiger Prüfung aller Argumente und Aspekte auszusprechen haben. Nach dem Gesagten ist der Rekurs in Bezug auf den Betrugstatbestand gutzuheissen. Der Nichteröffnungsbeschluss vom 25. Mai/11. Juni 2009 wird aufgehoben und der Untersuchungsrichter angewiesen, die Strafverfolgung gegen B.________ und A.________ zu eröffnen durch Einleitung einer Voruntersuchung. 3. Ad Kosten- und Entschädigungspunkt