Was die Arglist anbelangt, kann auf die Ausführungen des a.o. Generalprokurators verwiesen werden. Die Arglist lässt sich jedenfalls nicht wegdiskutieren mit dem Argument, dass die Überprüfung bereits früher möglich gewesen wäre, zumal dem Sozialamt der Rückgriff auf das Instrument der Sozialinspektoren erst seit Juli 2008 offen steht. Zu erinnern ist weiter daran, dass das Bundesgericht im bereits erwähnten Fall 127 IV 163 ff. auch das Vorliegen der Arglist bejaht hat. Es ist jedenfalls nicht einsichtig, weshalb im vorliegenden Fall die Arglist von vorneherein ausser Betracht fallen könnte.