Im vorliegenden Fall stipuliert die Privatklägerin zu Recht, dass seitens der Angeschuldigten kein blosses Unterlassen zur Diskussion steht, sondern eine Täuschung durch Tun. Das Sozialamt hat sich nicht damit begnügt, die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern es hat die Angeschuldigten – wie die mit der Anzeige vorgelegten Unterstützungsverträge belegen – bei diesen Standortbestimmungen mindestens konkludent dazu angehalten, sich u.a. zu Arbeits- und Wohnsituation zu äussern. In einer derartigen Konstellation können unterlassene Mitteilungen durchaus betrugsrelevante Täuschungshandlungen darstellen, was das urteilende Gericht näher zu prüfen haben wird.