(Pra 91 (2002) Nr. 13) schützte das Bundesgericht sodann die Verurteilung wegen Betruges aufgrund der Täuschung durch konkludentes Handeln: Der Bezüger von Versicherungsleistungen, die nur bedürftigen Personen zustehen, begeht eine solche Täuschung, wenn er auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlegt, obwohl er auf einem anderen Konto, welches er nie angegeben hat, ein beachtliches Vermögen besitzt. Diese Rechtsprechung lässt sich ohne weiteres auf die Problematik des Sozialhilfebetruges übertragen, weil mit der „Meldeklausel“ von Art. 24 ELV vom Ergänzungsleistungsempfän-