Das Bundesgericht hat jedoch diesen Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Abklärung der möglichen Konstellation, dass sich das kantonale Amt nicht damit begnügt hat, dem Beschwerdeführer die Leistungen routinemässig auszubezahlen, sondern ihn – mindestens konkludent oder durch qualifiziertes Schweigen, beispielsweise indem es von ihm eine Erneuerung des Gesuches verlangt habe – dazu veranlasst habe, sich ein- oder mehrmals zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern. In 127 IV 163 ff. (Pra 91 (2002) Nr. 13) schützte das Bundesgericht sodann die Verurteilung wegen Betruges aufgrund der Täuschung durch konkludentes Handeln: