Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss steht aufgrund der jetzigen Aktenlage nicht fest, dass ein Betrug sachverhaltsmässig und rechtlich ausser Betracht fällt. Die Anklagekammer verweist diesbezüglich vorweg auf die Ausführungen des a.o. Generalprokurators unter Ziff. 4 seiner Begründung und hält ergänzend und zusammenfassend folgendes fest: Die Anklagekammer teilt zwar die Auffassung, dass aus der Mitwirkungspflicht von Art. 28 SHG keine Garantenpflicht abgeleitet werden kann, weil ein Sozialhilfeempfänger allein aufgrund der Tatsache, dass er angewiesen wird, allfällige Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen unaufgefordert zu melden, noch nicht zum Hüter der