Zu diesen verwaltungsrechtlichen Normen gehört auch die in Art. 28 SHG statuierte Mitwirkungspflicht, welche die ansonsten im Verwaltungsverfahren herrschende Untersuchungsmaxime relativiert (vgl. Art. 18 VRPG). Art. 28 in Verbindung mit Art. 85 SHG schützt mit anderen Worten nur indirekt die pekuniären Interessen der Gemeinde. Es fehlt mithin an der nach Art. 47 StrV erforderlichen Unmittelbarkeit. d) Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass auf den Rekurs nur in Bezug auf den Betrugstatbestand eingetreten werden kann, nicht aber in Bezug auf die verwaltungsrechtliche Strafbestimmung. 2. Ad Rekurs beim Betrugstatbestand