Anders verhält es sich beim SHG. Beim SHG kann nicht gesagt werden, dass dessen Normen direkt die staatlichen Vermögensinteressen schützen. Vielmehr setzt das SHG den in Art. 29 KV statuierten Anspruch auf das soziale Existenzminimum um, wobei die Bestimmungen den ordnungsgemässen Gang der Verwaltung im Rahmen von gesetz- und verhältnismässigem Handeln sicherstellen wollen. Die Strafnorm von Art. 85 SHG bezweckt – wie jede Verwaltungsstrafe – die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Normen (vgl. BSK Strafrecht II – WIPRÄCHTIGER, Art. 335 N 24). Zu diesen verwaltungsrechtlichen Normen gehört auch die in Art.