Bei Handlungen, die nicht gegen eine primär dem Schutz eines Individualrechts dienende Strafnorm verstossen, gilt eine individuell geschädigte Person darum in der Regel nicht als unmittelbar verletzt. Ausnahmen von dieser Regel sind dann zu machen, wenn die tatbestandsmässige Handlung im Hinblick auf die konkrete Schädigung erfolgt ist, sich mithin gegen das durch die Strafdrohung bloss mitgeschützte individuelle Recht oder Rechtsgut richtet (MAURER, S. 135). Die Umschreibung des geschützten Rechtsguts bildet demnach die entscheidende Weichenstellung für die Frage, ob jemand als Privatkläger zuzulassen ist oder nicht (vgl. Entscheid der Anklagekammer 2005/392 vom 9. September 2005