diese soll also im Grundsatz wieder durch die diese Verletzung verursachende, strafbare Rechtsgutverletzungshandlung definiert werden. Eine unmittelbare Verletzung setzt nach Auffassung des Bundesgerichts im Regelfall demnach eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts wie Leib, Leben und Ehre voraus. Bei Handlungen, die nicht gegen eine primär dem Schutz eines Individualrechts dienende Strafnorm verstossen, gilt eine individuell geschädigte Person darum in der Regel nicht als unmittelbar verletzt.