c) Die fehlende Legitimation im Zivilpunkt schliesst selbstverständlich nicht aus, dass eine solche im Strafpunkt gegeben sein kann. Im vorliegenden Fall ist sie in Bezug auf den Betrugstatbestand entgegen der Argumentation der Rekursgegner gegeben, weil die Privatklägerin durch den behaupteten Betrug unmittelbar in ihren eigenen rechtlichen Interessen geschützt ist. Der Unmittelbarkeit der Verletzung kommt für die Zulassung oder Nichtzulassung als Privatkläger entscheidende Bedeutung zu; diese soll also im Grundsatz wieder durch die diese Verletzung verursachende, strafbare Rechtsgutverletzungshandlung definiert werden.