tens war, sondern es hatte im Prinzip einzig zu prüfen, ob es rechtens war, anders als beim Betrugstatbestand, wo die Prämisse des Vorliegens einer unerlaubten Handlung durch die 3. Strafkammer gesetzt und vom Bundesgericht nicht zu prüfen war, in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz das Vorliegen einer unerlaubten Handlung zu verneinen. Unter diesen Voraussetzungen kann dem bundesgerichtlichen Entscheid, der – wie erwähnt – auch nicht zur Publikation bestimmt ist, keine Leitentscheid-Funktion zukommen bei der von der 3. Strafkammer nicht erörterten Grundsatzfrage, ob die Sozialdienste im Zusammenhang mit unrechtmässig bezogenen Sozialhilfegeldern überhaupt als