41 OR taxiert hat. In Bezug auf den Zeitraum, in welchem der Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz erfüllt war, hat die Kammer das Vorliegen einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 41 OR demgegenüber verneint. Diese Beurteilung wurde von den Sozialdiensten mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht angefochten. Dieses gab den Beschwerdeführern im (nicht zur Publikation bestimmten) Entscheid 6B_81/2009 vom 30. Juni 2009 recht, indem es als Fazit folgendes festhielt: