Die Anklagekammer ist sich bewusst, dass es Gerichtsurteile gibt, in welchen Zivilforderungen von Sozialdiensten betreffend unrechtmässig bezogener Sozialhilfegelder zugelassen bzw. zugesprochen wurden, so zum Beispiel im Urteil der 3. StrK vom 22. Februar 2008 (SK 2007/350). Die 3. Strafkammer hat in diesem Entscheid die Frage, ob die Sozialdienste als Zivilkläger auftreten können, nicht explizit geprüft, dies aber stillschweigend angenommen in Bezug auf den Betrugstatbestand, welcher in einem bestimmten Zeitraum erfüllt war, und bei welchem sie die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfegelder als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR taxiert hat.