OR (MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., S. 139). Keine derartigen Zivilansprüche sind demgegenüber Forderungen, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben (BGE 6B_538/2009 vom 4. November 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen, 2009, Rz. 702, S. 286 f.). Rückerstattungsleistungen samt Zins, die dem Gemeinwesen nach Art. 40 Abs. 5 SHG aufgrund unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zustehen, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Werden unrechtmässig bezogene Sozialhilfegelder zurückgefordert, hat der Zivilrichter seine Zuständigkeit daher klar zu verneinen und die Klage zurückzuweisen (Art. 1 Abs. 2 ZPO).