47 Abs. 2 Ziff. 2 StrV durch „Einreichen einer Zivilklage aus strafbarer Handlung bei den gerichtlichen Behörden“. Der Strafrichter, dem adhäsionsweise eine Zivilklage vorgelegt wird, hat diesbezüglich die Funktion eines Zivilrichters, der seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZPO). Eine Zivilklage im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Ziff. 2 StrV hat immer die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung entstandenen zivilen Ansprüche zum Gegenstand, welche ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchzusetzen sind. In der Regel handelt es sich dabei um Klagen auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl.