14 b) Obwohl sich die C.________, handelnd durch das Sozialamt, nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert hat, erscheint es der Anklagekammer im Interesse einer Klarstellung notwendig, im Rahmen eines obiter dictum zur Frage der Konstituierungsmöglichkeit im Zivilpunkt Stellung zu nehmen. Um es gleich vorwegzunehmen: Diese Möglichkeit besteht nicht, weil die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfegelder keine Zivilforderung darstellt. Die Konstituierung als Privatkläger im Zivilpunkt erfolgt nach Art. 47 Abs. 2 Ziff.