enthält der zweite Teil die entscheidende Komponente, nämlich das Mitwirkenwollen als Partei. Klarheit in diesem Punkt ist vor allem deshalb nötig, weil nicht nur Rechte mit der Parteistellung verbunden sind, sondern sich daraus auch Pflichten, namentlich solche zu allfälliger Kostentragung, ergeben können. Die Erklärung bedarf deshalb der Eindeutigkeit. Sie ist gegeben, wenn jemand sich dahin ausdrückt, er konstituiere sich „als Privatkläger gemäss Art. 47 StrV“, nicht jedoch, wenn nur die Bestrafung verlangt wird, weil damit über die Parteistellung nichts gesagt wird (vgl. AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, S. 164, N 566).