a) Festzuhalten ist vorweg, dass die Zulassung der Privatklägerin entgegen der Auffassung der Rekursgegner nicht daran scheitern kann, dass das Sozialamt in der Anzeige unter Nennung der Bestimmung von Art. 47 StrV (nur) geschrieben hat, dass es am Verfahren als Privatkläger (Strafkläger) teilzunehmen wünsche. Nach Art. 47 Abs. 2 StrV erfolgt die Konstituierung im Strafpunkt durch eine Erklärung des Inhalts, dass man Bestrafung einer angeschuldigten Person verlange und im Verfahren Parteirechte ausüben wolle. Wesentlich ist die Doppelvoraussetzung dieses Satzes. Während dessen erster Teil nur ungefähr der Erklärung gleichkommt, die bei Antragsdelikten der Strafantragsteller abzugeben hat,