13 6. Mit Verfügung vom 31. August 2009 stellte der Verfahrensleiter der Anklagekammer der Rekurrentin und den Rekursgegnern die Eingabe des a.o. Generalprokurators zu. In der Folge reichte Rechtsanwalt E.________ am 11. September 2009 namens der Angeschuldigten A.________ eine Replikschrift ein, in welcher er sich einlässlich mit dem Antrag der Generalprokuratur auseinandersetzte. Der Verfahrensleiter der Anklagekammer stellte diese Eingabe mit Verfügung vom 15. September 2009 den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zu.