Nach dem soeben Ausgeführten kann vorliegend Arglist nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Festzustellen, ob die Rekursgegner in der konkreten Situation arglistig gehandelt haben oder nicht, wird Aufgabe des urteilenden Gerichts sein. In einem Zweifelsfalle, wie dem vorliegenden, ist die Strafverfolgung zu eröffnen ("in dubio pro duriore"; vgl. MAURER, Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, S. 400). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Strafverfolgung gegen B.________ und A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz fortzuführen und ein solches wegen Betruges z.N. der C.__