Die Nichtdeklarierung kleiner und mittlerer Spenden war daher arglistig (E. 3.2). Angesichts der mit den Rekursgegnern abgeschlossenen Unterstützungsund Zusammenarbeitsverträgen durfte und musste der Sozialdienst darauf abstellen, dass ihm Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen gemeldet würden. Dass eine lückenlose bzw. nur schon regelmässige Überwachung sämtlicher Sozialhilfedossiers nicht möglich gewesen wäre, wurde bereits gesagt.