Weil den ohnehin schon stark belasteten Mitgliedern der Arbeitsgruppe eine Überprüfung der Vollständigkeit dieser Angaben nicht zumutbar war, durften und mussten sie darauf vertrauen, dass alle Spenden aufforderungsgemäss gemeldet würden. Sie mussten nicht damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin die Katastrophe als Gelegenheit nutzen werde, um für ihre Gemeinde einen dieser nicht zustehenden finanziellen Vorteil durch Verschweigen von eingegangenen Spenden herauszuholen. Die Nichtdeklarierung kleiner und mittlerer Spenden war daher arglistig (E. 3.2).