12 zweckt jedoch, von der Strafbarkeit diejenigen Handlungen auszunehmen, gegen welche sich die Geschädigten bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätten selber schützen können. Mit Verweis auf BGE 107 IV 169 schreibt ARZT (BSK Strafrecht II, ARZT, Rz. 56 zu Art. 146), dass Arglist unter anderem auch dann vorliegt, wenn "der Täter blosse falsche Angaben macht, deren Überprüfung jedoch dem Geschädigten nicht oder nur mit besonderer Mühe zumutbar ist." An dieser Stelle ist auch auf den Entscheid 6B_683/2008 zu verweisen, in welchem es um Folgendes ging: