to, welches er nie angegeben habe, ein beachtliches Vermögen besitze. Vorliegend haben die Rekursgegner in zahlreichen Gesprächen – in Kenntnis ihrer Aufklärungspflichten – dem zuständigen Sozialarbeiter gegenüber unterschriftlich Erklärungen insbesondere hinsichtlich Einkommen und Wohnen abgegeben (s. Unterstützungs- und Zusammenarbeitsverträge, Anzeige-Beilagen Nr. 3-14). Damit aber ist den Behörden im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest konkludent anhaltendes Getrenntleben vorgespiegelt worden. Vorliegend ist deshalb von einer Täuschung durch Tun auszugehen.