Für die Frage, ob die Rekursgegner durch Handeln oder Unterlassen getäuscht haben, kann auf den bereits von der Rekurrentin erwähnten BGE 127 IV 163 verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall dem Täter Täuschen durch konkludentes Handeln zum Vorwurf machte. Konkret wurde erwogen, dass der Bezüger von nur bedürftigen Personen zustehenden Versicherungsleistungen eine solche Täuschung begehe, wenn er auf eine Anfrage der zuständigen Behörde hin betreffend seine wirtschaftliche Lage nur einen von ihr verlangten Kontoauszug vorlege, obwohl er auf einem anderen Kon-