Für die Frage, ob die Rekursgegner durch Handeln oder Unterlassen getäuscht haben, kann auf den bereits von der Rekurrentin erwähnten BGE 127 IV 163 verwiesen werden, in welchem das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall dem Täter Täuschen durch konkludentes Handeln zum Vorwurf machte.