4. Im angefochtenen Beschluss wurde ferner die Strafverfolgung wegen Betrugs nicht eröffnet, weil einerseits das Verhalten der Rekursgegner als Unterlassen gewertet und eine Garantenstellung derselben verneint wurde. Weiter wurde im angefochtenen Beschluss erwogen, dass das Vorgehen der Rekursgegner nicht arglistig gewesen sei, weshalb ein objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 146 StGB fehle.