11 vermietet habe. Diesbezügliche Ermittlungen der Polizei blieben in der Folge ergebnislos (Polizeibericht, S. 12). Es besteht somit begründeter Anlass zur Annahme, dass sich die Rekursgegner noch bis ins Jahre 2008 nach Art. 85 SHG strafbar gemacht haben, womit die Verjährung noch nicht eingetreten wäre. Der mit fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung begründete Aufhebungsbeschluss ist somit zu Unrecht erfolgt (Art. 250 Abs. 2 StrV).