Die Rekurrentin macht in ihrer Eingabe insbesondere geltend, die fraglichen Zahlungen seien nicht nur bis Oktober 2005, sondern vielmehr bis Ende Juli 2008 erfolgt, die übertretungsrechtliche Verjährung sei somit noch nicht eingetreten. Der Anzeige des Sozialamtes der C.________ vom 22. September 2008 ist klar zu entnehmen, dass den Rekursgegnern ein unrechtmässiger Bezug von Sozialleistungen bis Juli 2008 zum Vorwurf gemacht wird ("... auf Ende Juli 2008 wurden sämtliche Leistungen eingestellt"). Dass bis dahin Leistungen von Seiten der C.________ erbracht wurden, erhellt bereits aus dem Umstand, dass der Sozialdienst der C.______