In der Folge wurde die Anzeige (recte: Strafverfolgung) wegen Widerhandlungen gegen das Sozialhilfegesetz mit dem nun angefochtenen Beschluss infolge Verjährung wieder aufgehoben. Die Rekurrentin macht in ihrer Eingabe insbesondere geltend, die fraglichen Zahlungen seien nicht nur bis Oktober 2005, sondern vielmehr bis Ende Juli 2008 erfolgt, die übertretungsrechtliche Verjährung sei somit noch nicht eingetreten.